21.05
Was ist eigentlich Veranstaltungsrundfunk?
Wenn die Temperaturen steigen und die Tage länger werden, verlagert sich das Leben nach draußen. Musikfestivals, Sportveranstaltungen, aber auch Kirchenfeste oder Kunstausstellungen finden unter freiem Himmel statt. Nicht selten möchten die Veranstalter ihr Angebot mit einem eigenen Radioprogramm begleiten. So ein Angebot kann auf Antrag als Veranstaltungsrundfunk genehmigt werden. Über die Genehmigung entscheidet die Landeszentrale in einem vereinfachten Verfahren, das heißt ohne Befassung der Gremien. Es gibt aber einiges zu beachten.
Genehmigungsvoraussetzungen
Veranstaltungsrundfunk kann nur im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. So schreibt es Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Mediengesetz – BayMG vor.
Das bedeutet zunächst, dass es sich um eine frei zugängliche Veranstaltung handeln muss, also um ein Event, zu dem Besucher zugelassen sind, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Eintrittsgelds oder den Erwerb einer Eintrittskarte.
Nur für Besucher der Veranstaltung
Veranstaltungsrundfunk – der Name sagt es bereits – darf sich nur an die Teilnehmer der Veranstaltung richten. Inhaltlich ist dies meistens unproblematisch. Schließlich soll das Radioangebot die Veranstaltung unterstützen.
So wird zum Beispiel die Sportveranstaltung moderiert, die nächsten Bands „live on stage“ werden angekündigt oder deren Mitglieder interviewt, die Liturgie wird live für alle Teilnehmer der Prozession übertragen, aber auch Musik und Service sind immer wieder Teil des Programms.
Nur auf dem Veranstaltungsgelände
Da das Programm nur im „örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung“ verbreitet werden darf, wird die Frequenz so bemessen, dass nur das Veranstaltungsgelände versorgt wird. Die Wünsche des einen oder anderen Anbieters, sein Programm in einem größeren Verbreitungsgebiet auszustrahlen, um etwa auch Menschen zu versorgen, die zuhause geblieben sind, oder großräumig die Anfahrt zu dem Veranstaltungsgelände zu beschallen, mögen verständlich sein.
Die Landeszentrale muss diese aber schon von Gesetzes wegen ablehnen. Sinn und Zweck des Veranstaltungsrundfunks ist eben nur die mediale Begleitung der Veranstaltung.
Nur für die Dauer der Veranstaltung
Damit einher geht, dass das Programm nur „im zeitlichen Zusammenhang“ mit der Veranstaltung ausgestrahlt werden darf. Das heißt: Nur für die Dauer der Veranstaltung. Natürlich ist ein technischer Vorlauf möglich, um die Einstellungen zu testen. Auch kann das Programm in einem gewissen Rahmen schon die Anreise und auch noch die Abfahrt begleiten. Aber eine Gewerbeschau in einem Innenstadtgebiet, die nur tagsüber geöffnet ist, bekommt keine Genehmigung der Landeszentrale, auch nachts zu senden.
Das Verfahren
Die Landeszentrale erteilt die medienrechtliche Genehmigung für die Veranstaltung. Hierbei stimmt sie sich mit der Bundesnetzagentur ab, die die jeweilige Kleinleistungsfrequenz zuteilt. Sinnvollerweise sollte sich der Antragsteller daher auch parallel an die Bundesnetzagentur wenden (für Bayern, Mail: Nuer5.Postfach@bnetza.de oder Tel. 0791/9424-0).
Filmton ist kein genehmigungspflichtiger Rundfunk
Übrigens: Bei Autokinos, bei denen die Tonspur über eine eigene Frequenz in die Autoradios übertragen werden soll, ist keine Genehmigung der Landeszentrale erforderlich. Die bloße Übertragung eines Filmtons per UKW-Frequenz ist kein genehmigungspflichtiger Rundfunk. Denn hier wird kein eigenes Werk geschaffen, so dass es bereits an der erforderlichen eigenständigen Darbietung fehlt. Vielmehr ist die Übertragung von Filmton als technische Hilfsleistung für den Betrieb des Autokinos anzusehen.
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