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20.01

Ultimate Fighting: Warum es zum Ausstrahlungsverbot kam

von Wolfgang Flieger unter TV

Die UFC-Fans und die Zuffa fühlen sich bestätigt: Das Verwaltungsgericht München hat Anfang 2015 die schriftlichen Gründe für seine Entscheidung vom 9. Oktober 2014 vorgelegt, warum das 2010 erlassene Ausstrahlungsverbot für die Ultimate Fighting Championship-Formate im DSF aufgehoben wurde. Aufgrund aktueller Anfragen erläutert BLMplus noch einmal die Gründe für die damalige Entscheidung des Fernsehausschusses der BLM.

Ultimate Fighting-Formate im TV:  ein Thema für ein langes Gerichtsverfahren. Foto: Fotolia

Der Beginn des Verfahrens liegt schon einige Jahre zurück: Am 18. März 2010 hat der Fernsehausschuss der BLM die Genehmigung der Ausstrahlung von drei Ultimate Fighting-Formaten im Deutschen SportFernsehen, heute Sport1, aufgehoben.  Gegen diese Entscheidung hatte die Zuffa, der Lizenzgeber für die Ausstrahlung dieser Mixed Martial Arts-Kämpfe, geklagt. Ein Novum übrigens, dass der Lizenzgeber und nicht der Rundfunkanbieter selbst als Kläger auftritt. Am 9. Oktober 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München im Hauptsacheverfahren die damalige Verpflichtung von Sport 1, die Ultimate Fighting-Formate durch genehmigungsfähige Angebote zu ersetzen, aufgehoben (AZ: M17 K10.1438) . Die schriftliche Begründung dafür wurde der Landeszentrale Anfang 2015 zugestellt.

Urteil des VG München nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des VG München  ist noch nicht rechtskräftig. Die BLM hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt. Außerdem wird das Bundesverwaltungsgericht Anfang Mai 2015 über die Revision der BLM gegen das Zwischenurteil des VG München über die Zulässigkeit der Klage entscheiden.

Wie kam es nun zur Entscheidung des Fernsehausschusses der BLM im März 2010, die Genehmigung für die UFC-Formate im DSF aufzuheben? Die Landeszentrale hatte ziemlich genau ein Jahr zuvor dem Antrag des Deutschen SportFernsehens zugestimmt, drei unterschiedliche UFC-Formate („The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“) nach 23:00 Uhr auszustrahlen. Ultimate Fighting ist eine Form von „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der Techniken aus verschiedenen Kampfsportarten. Natürlich steht grundsätzlich jede  Programmgenehmigung unter dem Vorbehalt, dass die Inhalte die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzen.

Berufung auf Leitbild des Art. 111a der Bayerischen Verfassung

Der Fernsehausschuss hat sich bei der Änderung der Programmmgenehmigung ein Jahr später vor allem auf das verfassungsrechtliche Leitbild des Art. 111a Abs.1 der Bayerischen Verfassung bezogen, das u.a. die Achtung der freiheitlichen  demokratischen Grundordnung, der Menschenwürde, der Unzulässigkeit der Verherrlichung von Gewalt sowie der Verpflichtung , die Meinungsfreiheit, die Sachlichkeit und die gegenseitige Achtung zu gewährleisten, festschreibt. Geschmackliche Erwägungen können und dürfen bei der inhaltlichen Bewertung von Programmangeboten keine Rolle spielen – und haben das auch nicht getan. Es ging also gerade nicht um eine Abwertung der Kampfsportart Mixed Martial Arts, wie der Tenor der aktuellen Anfragen suggeriert, sondern um die möglichen Wirkungen auf die Zuschauer.

Der Fernsehausschuss hat sich 2010  intensiv mit den ausgestrahlten Formaten auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Ultimate Fighting-Sendungen ein hohes Gewaltpotenzial aufweisen, das explizit und detailliert in Szene gesetzt wird. Dass es ein festes Regelwerk für Mixed Martial Arts-Kämpfe gibt, wurde nie bestritten. Durch die mediale Aufbereitung des Gezeigten findet aber eine Gewaltbefürwortung statt. Das rudimentäre und dem Zuschauer nicht näher erläuterte Regelwerk vermittelt die Botschaft, dass auch Schläge legal sind, die den Gegner erheblich verletzen können. Dadurch ist eine verrohende und zur Gewalttätigkeit anreizende Wirkung, vor allem auf Jugendliche und junge Erwachsene, nicht auszuschließen.

Trotz Regelwerk: Eindruck brutaler Gewalthandlungen

Im Gegensatz zum Boxen wird bei Mixed-Martial-Arts-Kämpfen z.B. auch auf einen am Boden liegenden Gegner eingeschlagen. Das ist durch die bestehenden Regeln legitimiert. Auch Regeln im Sport  müssen aber, sofern sie in einem gewalthaltigen Kontext stehen, grundsätzlich in Frage gestellt werden können, wenn es um die Fernsehausstrahlung geht. Bei den Ultimate-Fighting-Formaten drängt sich der Eindruck auf, dass das Regelwerk als Legitimationsgrundlage für brutale Gewalthandlungen dient.

Aus Sicht des Fernsehausschusses kann durch entsprechende mediale Angebote eine verrohende Wirkung auf jugendliche  Zuschauer, aber auch auf Erwachsene nicht ausgeschlossen werden. Diese Bewertung hat auch das VG München ausdrücklich als plausibel bezeichnet. Das ist der entscheidende Punkt für das Ausstrahlungsverbot.

Die Gesamtanlage der Ultimate-Fighting-Formate ist nicht mit dem Leitbild des Artikels 111a Abs. 1 der Bayerischen Verfassung vereinbar, das gegenseitige Achtung vorgibt und die Verherrlichung von Gewalt verbietet. Das VG München hat nun in seiner Entscheidung einen Kontrollmaßstab angelegt, der auch das gesamte System des Jugendschutzes in Frage stellen würde, weil es verlangt, den tatsächlichen Eintritt nachteiliger Wirkungen von Medieninhalten auf die Zuschauer zu belegen. So jedenfalls versteht die BLM den richterlichen Vorwurf, die Bedenken ließen sich nicht erhärten, und das wird sie in der nächsten gerichtlichen Instanz überprüfen lassen.

 

2 Kommentare

2 Kommentare zu: Ultimate Fighting: Warum es zum Ausstrahlungsverbot kam

  1. RealityCheck sagt:

    Zunächst einmal begrüße ich es ausdrücklich, dass hier zu diesem Thema Stellung genommen wird.

    Leider erfolgt die Auseinandersetzung mit dem Vorgang und insbesondere dem Urteil des VG München – angesichts des schwebenden Verfahrens wenig überraschend – ohne jegliche Selbstreflexion und im Wesentlichen durch Wiederholung der ursprünglichen Entscheidung.

    Da hätte man sich gewünscht, dass auch bei der BLM der Lauf der Zeit und die inzwischen in Rechtsprechung und juristischer Literatur weitgehend eindeutige Bewertung von MMA als Sport und nicht gegen die Menschenwürde verstoßend akzeptiert wird.

    Und der Vorwurf, dass das „Sendeverbot“ aus „geschmacklichen Gründen“ erfolgte, kommt nicht nur von Fans – sondern eben auch vom VG München.

  2. Michael Schmidt sagt:

    Sehr schade das sie diesen großartigen Sport immer noch nicht als solchen anerkennen können. So hoffe ich seit Jahren MMA wieder im TV zu empfangen.

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