21.07
Bayerisches Mediengesetz novelliert: Was sich für BLM, Sender und TV-Zuschauer ändert
Am 7. Juli 2016 hat der Bayerische Landtag eine Änderung des Bayerischen Mediengesetzes beschlossen, die zum 1. September 2016 in Kraft treten wird. Der Umfang der Änderungen ist beträchtlich, vor allem, was die Auswirkungen auf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien betrifft.
Neue Aufgaben der Landeszentrale
Der Aufgabenkatalog der Landeszentrale wird erweitert. Künftig soll die Landeszentrale einen Beitrag zur „Vernetzung von Medienunternehmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der digitalen Medien in Bayern“ leisten (Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c BayMG). Dieser Beitrag der BLM betrifft einen Aspekt der Standortförderung. In der Begründung zum BayMG steht zum Beispiel, dass das Mediennetzwerk Bayern an die BLM angebunden werden soll.
Eine weitere Zusatzaufgabe: Die Einhaltung der für Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags überwacht anstelle der Regierung von Mittelfranken künftig ebenfalls die BLM als Aufsichtsbehörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes und der allgemeinen Gesetze bleibt die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Das bedeutet z.B., dass die BLM, die eine Schleichwerbesendung in einem linear ausgestrahlten Fernsehprogramm beanstandet hat, für die rechtliche Bewertung und Behandlung der Sendung zuständig bleibt, nachdem diese zum Abrufdienst aus der Mediathek des Veranstalters geworden ist. In der Vergangenheit war für den Abrufdienst die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Sicherung der Meinungsvielfalt
Bedeutende Neuerungen bringt das Änderungsgesetz für die Zulassung von Rundfunkanbietern. Die Verbreitung von Rundfunkangeboten ist genehmigungspflichtig (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayMG). Eine Genehmigung können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten, soweit sie nicht dem Staat oder den kommunalen Gebietskörperschaften zuzurechnen sind, wenn sie eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen haben und ihre Angebote einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten.
Bei der Genehmigung muss die BLM darauf achten, dass keine vorherrschende Meinungsmacht entsteht, worunter der Gesetzgeber einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Meinungsbildung versteht. Bisher enthielt das BayMG ausgefeilte Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, die etwa das Verhältnis der Presse zum Rundfunk oder des lokalen zum landesweiten Hörfunk betrafen. So durfte beispielsweise ein Hörfunkanbieter nur entweder an der landesweiten Antenne Bayern maßgeblich, d.h. mit 25 % oder mehr der Anteile beteiligt sein, oder an einem lokalen Hörfunkprogramm.
Wer darf sich woran beteiligen?
Die Verleger markbeherrschender Tageszeitungen wurden vom Gesetz wie ein Anbieter behandelt, der im Versorgungsgebiet bereits ein Hörfunk- und ein Fernsehprogramm veranstaltet. Er durfte sich deshalb nur mit besonderen vielfaltssichernden Vorkehrungen an Rundfunkprogrammen in einem Versorgungsgebiet beteiligen oder wenn es in diesem Versorgungsgebiet unabhängige Anbieter weiterer Programme gab.
Mit Blick auf die Vervielfachung von Übertragungsmöglichkeiten im Wege der Digitalisierung hat der Gesetzgeber die detaillierten Einzelvorgaben gestrichen und es dem Medienrat der BLM überlassen, die geschärften Grundsätze auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Das trägt der Vielfalt der Fallgestaltungen in unterschiedlichen Versorgungsgebieten und den neuen technischen Entwicklungen angemessen Rechnung.
Neu in das Mediengesetz aufgenommen wurde eine explizite Vorschrift, die den Genehmigungswiderruf nach einer ungenehmigten maßgeblichen Änderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse regelt. Der Genehmigungswiderruf ist in das Ermessen der Landeszentrale gestellt. Zudem wurde eine neue Satzungsermächtigung eingefügt, die es dem Medienrat überlässt, nähere Einzelheiten der Genehmigung, des Genehmigungswiderrufs und der Kapazitätszuweisung zu regeln.
Unbefristete Rundfunkzulassungen
Außerdem werden die befristeten Genehmigungen, Angebote zu verbreiten, in unbefristete umgewandelt. Neu zu erteilende Genehmigungen sind von vornherein unbefristet.
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt jedoch nach wie vor auf Zeit. Dabei macht der Gesetzgeber dem Medienrat keine konkreten Vorgaben mehr für die Bemessung der zeitlichen Dauer einer Zuweisung. Bisher wurde die Genehmigung in der Regel für einen Zeitraum von acht Jahren ausgesprochen.
Die Genehmigungsentfristung sorgt für eine Gleichbehandlung bayerischer Anbieter von bundesweit verbreiteten Programmen mit privaten Rundfunkveranstaltern aus anderen deutschen Ländern, die zum Teil die befristete Genehmigungserteilung schon vor längerer Zeit abgeschafft haben. Das führt vor allem bei der bundesweiten Satellitenverbreitung zu einem erheblichen Bürokratieabbau.
Eine routinemäßige Vorlage umfangreicher Genehmigungsunterlagen, die von mehreren zentralen Kommissionen zu überprüfen waren, entfällt damit. Selbstverständlich entfallen damit nicht die laufende Verhaltenskontrolle und auch nicht die Notwendigkeit, Änderungen von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen oder von Geschäftsführerwechseln bei juristischen Personen rechtlich zu überprüfen und genehmigungsrechtlich zu behandeln.
Befristete Frequenzzuweisungen
In allen Bereichen, in denen Übertragungskapazitäten zugewiesen werden müssen, wie bei lokalen, regionalen oder landesweiten Hörfunk- oder Fernsehübertragungskapazitäten, aber auch bei der Zuweisung bundesweiter DAB+-Multiplexe, bleibt die Frequenzzuweisung zeitlich befristet. Nach Ablauf der Zuweisungsdauer muss erneut entschieden werden. Soweit Kapazitätsengpässe bestehen, ist dies schon aus rundfunkverfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Denn die Zuweisung einer nur einmal vorhandenen Frequenz an einen Bewerber bedeutet den Ausschluss aller anderen Bewerber für die Dauer der Nutzungszuweisung.
Standortübergreifende Zusammenarbeit
Auch im Bereich der Zusammenarbeit von genehmigten Anbietern wollte der Gesetzgeber Verfahrenserleichterungen schaffen. Für solche Verträge besteht künftig keine Genehmigungs-, sondern nur mehr eine Anzeigepflicht. Anbieter, die sich unsicher sind oder Kostenrisiken vermeiden wollen, haben jedoch die Möglichkeit, die Bestätigung der Unbedenklichkeit einer geplanten standortübergreifenden Zusammenarbeit bei der BLM zu beantragen.
Analoge Kanalbelegung läuft Ende 2018 aus
Unter der Überschrift „Vielfaltssicherung in Kabelanlagen“ regelt ein neuer Artikel 34 BayMG das Ende der Kabelverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in der kapazitätsintensiven analogen Übertragungstechnik zum Ende des Jahres 2018. Durch die Digitalisierung der heute noch für die analoge Übertragung genutzten Kabelbereiche werden ab 1. Januar 2019 Kapazitäten für die Übertragung von mehr Programmen oder Programmen in höherer Qualität zur Verfügung stehen.
Von diesem Kapazitätsgewinn werden alle Fernsehzuschauer profitieren. Von der Abschaltung des analogen Kabelfernsehens sind nach heutigen Erkenntnissen noch etwa zehn Prozent der deutschen Fernsehhaushalte betroffen. Diese können die verbleibende Zeit nutzen, um sich zu entscheiden, ob sie nur eine Set-Top-Box zum alten Fernsehgerät erwerben oder gleich moderne Geräte mit HD-Flachbildschirmen anschaffen wollen.
Die Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) ist hier nachzulesen.
Ein Kommentar
Die Analogen Sender werden doch nur herausgenommen, damit die Kabelanbieter mehr Einnahmen generieren können, z. B. durch Docsis 3.1. Leider kann ich als Bürger nicht akzeptieren, dass ich jetzt meinen noch funktionierenden LCD TV auf den Müll werfen soll oder mit einen Receiver kaufen muss. Die Kosten für diese Geräte hätte man den Anbietern auferlegen müssen.
Aber wie so oft in der Politik, der kleine Mann soll bezahlen. Bitte wundern Sie sich nicht, wenn immer mehr Leute die Nase gestrichen voll haben – auch von der Medienpolitik, denn was kommt denn: Wiederholungen, Wiederholungen, Wiederholungen … Toll!