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02.06

Streaming-Angebote und die Freiheit im Netz – ein Beitrag des DLM-Vorsitzenden Siegfried Schneider

von Siegfried Schneider unter Netzwelt

Gestern Abend ist in Düsseldorf der Webvideopreis Deutschland verliehen worden. „Europas größter Social-Media-Award“, „3700 Gäste erwartet“, „25 Kategorien, so viele wie niemals zuvor“ – die Veranstalter warben im Vorfeld mit Superlativen. Und schmückten sich mit Barbara Schöneberger als Moderatorin, die man aus dem klassischen Fernsehen kennt. Ganz im Sinne des konvergenten Zeitalters, in dem das Fernsehen zunehmend seine audiovisuelle Alleinstellung verliert. Die Botschaft eindeutig: Wir sind neu, wir sind hip, wir sind erfolgreich.

Streaming-Angebote sind eine Bereicherung für die Mediennutzer

Ein willkommener Anlass für die Webvideobranche, sich am Rande auch wieder zum Thema Lizenzierung von Rundfunkangeboten im Netz zu äußern: Man brauche keine „verschärfte Regulierung“, hieß es schon in einem „Offenen Brief an die Landesmedienanstalten“ von Mai.

Zur Vorgeschichte: Die Medienanstalten hatten Ende März das Internetangebot „PietSmietTV“ beanstandet. Der Streaming-Kanal verbreitete an sieben Tagen pro Woche über 24 Stunden überwiegend „Let’s Plays“, die das Spielen von Games zeigen. Da das aus Sicht der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten ein Rundfunkangebot ohne Zulassung ist, hatte die ZAK die Betreiber des Angebots dazu aufgefordert, einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Landesmedienanstalt, der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), zu stellen. Ein solcher Antrag wurde leider nicht gestellt. Die Betreiber entschieden sich dafür, „PietSmietTV“ einzustellen.

Rundfunk können auch audiovisuelle Onlineangebote sein, so Siegfried Schneider
Quelle: BLM

Eine unverständliche Haltung in Zeiten, in denen neue Screens, neue Plattformen und neue Inhalteanbieter zu einer Vervielfältigung der audiovisuellen Angebote führen. Und eine Bereicherung ganz im Sinne der Mediennutzer darstellen – wie nicht zuletzt die gestrige Webvideopreisverleihung illustriert hat.

Live-Streaming-Angebote können Rundfunk sein

Die logische Konsequenz dieser Entwicklung ist, dass sich immer mehr professionell gemachte rundfunkähnliche Streamingangebote (und um nur die geht es) im Netz finden, die unter den geltenden Rundfunkbegriff fallen. Er ist technologieneutral und kann daher auch audiovisuelle Onlineangebote erfassen. Der Gedanke dahinter: Für Anbieter, die erfolgreich Rundfunk veranstalten – egal, ob im Netz oder im klassischen TV – müssen die gleichen Regeln gelten. Aus diesem Grund können Live-Streaming-Angebote, die linear und regelmäßig entsprechend eines Sendeplans redaktionell gestaltete Inhalte verbreiten, als Rundfunk einzustufen sein. Das ist jeweils im Einzelfall und auf Basis des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), der unsere Rechtsgrundlage ist, zu prüfen.

Es geht also nicht darum, bürokratische Hürden aufzubauen oder gar um „verschärfte Regulierung“. Es ist vielmehr laut Gesetz der Auftrag der Landesmedienanstalten, gemeinsam mit den Anbietern und auf Basis der bestehenden Grundlage dafür zu sorgen, die entsprechenden Zulassungen zu erteilen. Und das gelingt auch: So haben die Medienanstalten bereits zahlreiche IPTV-Streaming-Angebote komplikationslos als Rundfunk zugelassen (u.a. „#heiseshow“, „Rocketbeans TV“, „Schönstatt TV“, „Isarrunde/Spreerunde“ etc.).

Die Medienanstalten plädieren für eine qualifizierte Anzeigepflicht auf einem schnellen, pragmatischen Weg

Bewusst machen muss man sich gleichzeitig: Die große Mehrheit der audiovisuellen Angebote im Netz überschreitet die Schwelle zum zulassungspflichtigen Rundfunk nicht. YouTube-Videos auf Abruf fallen grundsätzlich nicht darunter. Und auch nicht jedes Live-Streaming aus dem Kinderzimmer ist zulassungspflichtig. Vor allem dann nicht, wenn ein Live-Event 1:1 ohne redaktionelle Gestaltung übertragen wird. Und auch nicht, wenn sporadisch, unregelmäßig oder nur anlassbezogen live gestreamt wird.

Die Antwort der Medienanstalten auf den Offenen Brief lautet daher: Ja, wir müssen uns damit auseinandersetzen, wie wir zu einem zukunftsorientierten Umgang mit den Entwicklungen im Netz kommen. Und: Wir sind da gar nicht weit auseinander. Die Medienanstalten sprechen sich für eine „qualifizierte Anzeigepflicht“ aus, wie sie für den Bereich des Internetradios im RStV bereits existieren. Bei einer qualifizierten Anzeigepflicht für Streaming-Angebote müssten entsprechende Anbieter nur Informationen zu ihrer Person und dem Programm mitteilen. Zulassungsgebühren (momentan 1.000-10.000 Euro) würden nicht anfallen. Die Medienanstalten plädieren damit für einen schnellen und pragmatischen Weg, der den neuen Angeboten die Chance gibt, ihren wichtigen Beitrag zu einer noch größeren Meinungsvielfalt zu leisten.

Der ISS Dome in Düsseldorf, wo die Webvideopreis Deutschland Gala 2017 stattfand
Quelle: Webvideopreis

Freiheit im Netz gibt es nur, wenn zentrale Grundwerte der Regulierung eingehalten werden

Doch ob es zu einer qualifizierten Anzeigepflicht kommt, muss der Gesetzgeber entscheiden. Bis es soweit ist, sind die Medienanstalten an die Anwendung des geltenden Rechts gebunden. Die Medienanstalten streben dabei an, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Zulassungsverfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und gegebenenfalls auch die Höhe der Lizenzgebühren zu überprüfen.

Eine Überzeugung sollte uns bei der Diskussion um zukunftsorientierte und moderne Regulierung einen: Freiheit im Netz gibt es nur, wenn zentrale Grundwerte der Regulierung eingehalten werden. Der Schutz der Menschenwürde, Jugend- und Nutzerschutz sowie Vielfaltssicherung sind nicht verhandelbar. Um diese Werte zu sichern, müssen wir für Transparenz und Verantwortung sorgen. Nicht mehr und nicht weniger ist und bleibt das große Anliegen der Medienanstalten.

Ein Kommentar

Ein Kommentar zu: Streaming-Angebote und die Freiheit im Netz – ein Beitrag des DLM-Vorsitzenden Siegfried Schneider

  1. Gut, dass in dem Beitrag noch einmal klar gestellt wurde, dass man einen schnellen und pragmatischen Weg gehen möchte. Problematisch halte ich Zulassungsgebühren und andere finanzielle Hürden, die potentielle Streamer davon abhalten würden, ihr Talent auf den Plattformen zu präsentieren.

    Das der Weg der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen für Kritik sorgt, ist nachvollziehbar. Der Gesetzgeber sollte in diesem Bereich schnell für Rechtssicherheit sorgen, auch um die Medienanstalten bei der Umsetzung von Recht nicht zum Buhmann zu machen.

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